SMARTFOX Energiemanager für Wärmepumpe, E-Mobilitiät, Warmwasser

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SMARTFOX GmbH, Wankelstraße 40 D-50996 Köln

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen wir Verkäufer bzw. Auftragnehmer sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde bzw. Auftraggeber (nachstehend der „Auftraggeber“) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder mit Versandgenehmigung erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Schriftlich vereinbarte Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform.
  4. Mündliche Nebenabreden sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

II. Vertragsschluss

  1. Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers werden erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Die Auftragsbestätigung können wir innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bestellung bzw. des Auftrages wirksam vornehmen. Die Auftragsbestätigung kann auch in Form einer Rechnung oder eines Lieferscheins erfolgen.
  2. Für den Inhalt der Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftliche Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Preise ab Lager/Werk. Soweit sich nicht aus diesen Verkaufsbedingungen (insb. aus den Abschnitten III.2 und III.3) oder aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, verstehen sich vereinbarte Preise ohne Lieferkosten, Reisekosten, Spesen, Skonto, sonstige Nachlässe und zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Inrechnungstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
  2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen berechnen wir dem Auftraggeber Fracht- und Verpackungskosten wie folgt:

Nettoumsatz pro Sendung Fracht- und Verpackungskosten
≤ EUR 1.000 EUR 50,00
> EUR 1.000 bis EUR 10.000 5% vom Nettoumsatz
> EUR 10.000 bis EUR 30.000 4% vom Nettoumsatz
> EUR 30.000 bis EUR 50.000 3% vom Nettoumsatz
> EUR 50.000 bis EUR 70.000 2% vom Nettoumsatz
> EUR 70.000 Keine Fracht- und Verpackungskosten

  1. Es gelten die im Liefervertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  2. Nach Eintritt des Verzuges können Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorenthalten.
  3. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl nur gegen Vorkasse zu liefern, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung von uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder während der Vertragsdauer in den Verhältnissen des Auftraggebers nachteilige Änderungen eintreten, die jeweils die Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers aus dem Geschäft in der Weise, wie dies ein ordentlicher Kaufmann tun würde, nicht mehr erwarten lassen.
  4. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden auch unsere sämtlichen übrigen Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, für weitere (Teil-) Lieferungen Barzahlung im Voraus zu verlangen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung sind nur aufgrund rechtskräftig festgestellter oder von uns nicht bestrittener Gegenansprüche statthaft.
  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

IV. Lieferfristen

  1. Sofern kein Fixgeschäft vereinbart, aber in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung eine Lieferfrist angegeben ist, darf diese um 4 Wochen überschritten werden. Vor Ausübung der Rechte aus Schadensersatz wegen Nichterfüllung muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem Lieferbehinderungen aus den in Abschnitt IV.2. genannten Gründen bestehen.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere (i) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind sowie (ii) Umstände, die als höhere Gewalt anzusehen, wie z. B. Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten (z. B. Werkzeugbruch), Lieferblockaden, Betriebsstilllegungen, Versagung der Im- bzw. Exportlizenz oder sonstige hoheitliche Eingriffe.
  3. Lieferung, Gefahrübertragung
  4. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers (Abschnitt III.2) wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
  7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so gehen die Gefahr und die Lagerkosten vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Verzögert sich die Auslieferung um mehr als 4 Wochen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.
  8. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns an sämtlichen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung genommen werden und der Saldo gezogen ist; der Eigentumsvorbehalt bezieht sich dann auf die jeweiligen Saldoforderungen.
  2. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich Abschnitt VI.3. berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Auftraggeber sich das Eigentum zu den gleichen Bedingungen wie vorstehend vorzubehalten. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab. Im Falle des Weiterverkaufs zusammen mit Waren Dritter gilt diese Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Weiterveräußerung. Die Abtretung erfolgt vorläufig still; jedoch haben wir das Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen und nützlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag auf uns übergeht. Deshalb darf die Weiterveräußerung weder im Rahmen eines Kontokorrent-Verhältnisses erfolgen noch darf mit dem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderungen aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen werden.
  4. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
  6. Im Falle von Pfändungen und Beschlagnahmungen der Waren und/oder der abgetretenen Forderung durch Dritte ist uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Die von uns bezogene Ware ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Auftraggeber sorgfältig zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar war. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber im Falle einer vereinbarten Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abnimmt. Zeigt sich später ein Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung gerügt werden. Eine spätere Mängelrüge ist ausgeschlossen.
  2. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, ist dieser berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Nacherfüllung.
  3. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  4. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht jedoch Ausbau- und Einbaukosten, soweit wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
  6. Im Falle der Beseitigung eines Mangels oder der Ersatzlieferung (Nacherfüllung) gelten die Abschnitte VII.1 und VII.2. entsprechend.

VIII. Haftung auf Schadenersatz

  1. Soweit in den Abschnitten VII, VIII.3 bzw. VIII.4 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften insoweit nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
  2. Soweit in den Abschnitten VIII.3 bzw. VIII.4 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis ausgeschlossen.
  3. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen (Abschnitte VIII.1 und VIII.2) gelten nicht, soweit wir zwingend gesetzlich haften, zum Beispiel (1) nach dem Produkthaftungsgesetz, (2) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (3) soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (4) wenn der Auftraggeber Rechte wegen eines Mangels aus einer Garantie für die Beschaffenheit oder die bestimmte Dauer einer Beschaffenheit geltend macht, (5) wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verletzen, (6) Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (gem. § 445a BGB) betroffen sind.
  4. Soweit wir fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.
  5. Es bestehen keine Ansprüche gegen uns wegen Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Auftraggeber insbesondere Schäden, die durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, fehlerhafte Bestelldaten und -normen in Bezug auf den geplanten Gebrauch, Überschreitung festgelegter Bemessungswerte (z. B. Spannung, Strom, Betriebstemperatur, Zündspannung), natürliche Abnutzung, oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung zurückzuführen sind.

IX. Verjährung

Alle gegen uns gerichteten Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn, es sei denn, dass das Produkthaftungsgesetz oder andere Gesetze, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche in der Lieferkette) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben. Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

X. Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Wiener UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
  2. Für alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort der Sitz unserer Gesellschaft (Köln).
  3. Die Gerichte Kölns sind örtlich und international zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag,
  4. wenn der andere Teil Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
    b. wenn der andere Teil keinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder
    c. dieser nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Für das Mahnverfahren gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
    Köln, Stand: 01.03.2023